Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage: Geht das? Regeln & Vorteile

Viele Besitzer einer Photovoltaikanlage auf dem Dach möchten ihren Eigenverbrauch weiter optimieren und denken darüber nach, zusätzlich ein Balkonkraftwerk (auch Steckersolargerät oder Mini-PV-Anlage genannt) zu installieren. Doch ist der Parallelbetrieb eines Balkonkraftwerks neben einer größeren PV-Anlage überhaupt erlaubt? Welche technischen und rechtlichen Aspekte sind im Mai 2025 zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die EEG-Einspeisevergütung und das Messkonzept? Dieser Ratgeber klärt auf.

Autor Thorsten Wimmer
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Thorsten Wimmer
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Warum ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur bestehenden PV-Anlage?

Die Motivation, ein kleines Balkonkraftwerk neben einer bereits existierenden, größeren Dachanlage zu betreiben, kann vielfältig sein:

  • Optimierung der Grundlastdeckung: Ein Balkonkraftwerk kann helfen, die Grundlast im Haushalt (z.B. Standby-Geräte, Kühlschrank) auch dann zu decken, wenn die große Anlage vielleicht gerade den Batteriespeicher lädt oder der erzeugte Strom anderweitig priorisiert wird.
  • Spezifische Stromversorgung: Gezielte Versorgung eines bestimmten Bereichs, z.B. einer Gartenlaube, Werkstatt oder einer separaten Wohneinheit auf demselben Grundstück (sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Letzteres geklärt sind).
  • Nutzung kleiner Sonnenflächen: Ausnutzung von Balkonen, Terrassen oder kleinen Nebengebäuden, die für die Hauptanlage nicht infrage kamen.
  • Interesse und Experimentierfreude: Die einfache Technik und der direkte Nutzen machen Balkonkraftwerke für Technikbegeisterte attraktiv.
  • Ergänzung bei älteren PV-Anlagen: Bei Dachanlagen ohne oder mit kleinem Speicher kann ein Balkonkraftwerk den direkten Eigenverbrauch am Tage erhöhen.

Rechtliche und technische Machbarkeit: Grundsätzlich Ja!

Die gute Nachricht vorweg: Der Betrieb eines Balkonkraftwerks zusätzlich zu einer bestehenden PV-Anlage ist im Mai 2025 in Deutschland grundsätzlich erlaubt und durch das Solarpaket I weiter vereinfacht worden. Wichtig ist jedoch die Einhaltung bestimmter Spielregeln, um Konflikte mit dem Netzbetreiber oder negative Auswirkungen auf die Vergütung der Hauptanlage zu vermeiden.

Ein entscheidender Punkt ist, dass das Balkonkraftwerk (bis 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung) in der Regel als eigenständige „Plug-and-Play“-Einheit für den Eigenverbrauch betrachtet wird und nicht mit der Haupt-PV-Anlage im Sinne des EEG „vermischt“ oder auf deren Vergütung angerechnet wird, sofern die Installation korrekt erfolgt.


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Die goldenen Regeln für den Parallelbetrieb

Damit alles reibungslos funktioniert, sollten Sie folgende Punkte unbedingt beachten:

  1. Korrekte elektrische Installation des Balkonkraftwerks:
    • Das Balkonkraftwerk muss nach dem Hauptzähler (Zweirichtungszähler) Ihrer großen PV-Anlage in Ihren Hausstromkreis einspeisen. Es wird also an einer normalen Steckdose (idealerweise eine spezielle Einspeisesteckdose wie die Wieland-Steckdose oder per Festanschluss durch einen Elektriker) innerhalb Ihrer Kundenanlage angeschlossen.
    • Es darf keinesfalls vor dem Hauptzähler oder direkt an den Stromkreis der bestehenden PV-Anlage (z.B. am Wechselrichter der Dachanlage) angeschlossen werden.
  2. Getrennte Anmeldung und Registrierung des Balkonkraftwerks:
    • Auch das zusätzliche Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Der Prozess hierfür ist stark vereinfacht.
    • Eine formale Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Balkonkraftwerke seit dem Solarpaket I nicht mehr zwingend erforderlich, die Information erfolgt meist über den MaStR-Eintrag. Es schadet jedoch nicht, den Netzbetreiber formlos zu informieren.
  3. Keine zusätzliche Einspeisevergütung für das Balkonkraftwerk anstreben:
    • Der Strom des Balkonkraftwerks dient primär Ihrem Eigenverbrauch. Theoretisch hätten Sie Anspruch auf die EEG-Vergütung für den minimalen eingespeisten Überschuss.
    • In der Praxis ist dieser Betrag jedoch verschwindend gering und der administrative Aufwand (z.B. ggf. separater Erzeugungszähler für das Balkonkraftwerk, um die Vergütung zu erhalten) steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Es ist üblich und empfehlenswert, auf eine Vergütung für den Strom des Balkonkraftwerks zu verzichten. Dies wird auch bei der MaStR-Anmeldung entsprechend vermerkt („keine EEG-Förderung beansprucht“).

Auswirkungen auf die EEG-Vergütung der Hauptanlage

Bei einer korrekten Installation des Balkonkraftwerks (nach dem Hauptzähler) und einer getrennten, ordnungsgemäßen Anmeldung als eigenständige Einheit hat der Betrieb des Balkonkraftwerks keine negativen Auswirkungen auf die bestehende EEG-Vergütung Ihrer Dachanlage. Deren erzeugter und eingespeister Überschussstrom wird weiterhin wie gewohnt vom vorhandenen Zweirichtungszähler erfasst und entsprechend Ihres geltenden EEG-Satzes vergütet.

Das Messkonzept: Wie wird der Strom gezählt?

Das Messkonzept bleibt relativ einfach, wenn Ihre Haupt-PV-Anlage bereits über einen modernen Zweirichtungszähler verfügt (was bei allen Anlagen mit Eigenverbrauch und Einspeisung der Fall ist):

  • Der Strom vom Balkonkraftwerk fließt direkt in Ihr Hausnetz und wird von Ihren gerade laufenden Geräten verbraucht. Er reduziert also unmittelbar Ihren Strombezug vom Netz, bevor dieser vom Hauptzähler erfasst wird.
  • Der Zweirichtungszähler Ihrer Haupt-PV-Anlage misst weiterhin:
    1. Den Strombezug aus dem öffentlichen Netz (dieser ist bereits durch das Balkonkraftwerk und die Haupt-PV-Anlage reduziert).
    2. Die Einspeisung des überschüssigen Stroms Ihrer Haupt-PV-Anlage ins öffentliche Netz.

Es ist kein zusätzlicher oder anderer Zähler speziell wegen des Balkonkraftwerks erforderlich, wenn Sie auf eine Vergütung für dessen (minimale) Überschüsse verzichten.

Vorteile des zusätzlichen Balkonkraftwerks

  • Weitere Reduktion des Netzstrombezugs: Jede Kilowattstunde vom Balkonkraftwerk, die Sie selbst verbrauchen, müssen Sie nicht teuer einkaufen.
  • Gezielte Abdeckung von Grundlasten: Ideal, um kontinuierliche kleine Verbraucher mit Strom zu versorgen.
  • Nutzung kleinerer, bisher ungenutzter Sonnenflächen.
  • Flexibilität: Kann bei einem Umzug einfach mitgenommen werden.

Mögliche Überlegungen und Nachteile

  • Wirtschaftlichkeit: Die zusätzliche Stromersparnis ist im Vergleich zur bereits vorhandenen Dachanlage oft überschaubar. Die Amortisationszeit des Balkonkraftwerks sollte individuell betrachtet werden.
  • Administrativer Aufwand: Auch wenn vereinfacht, ist eine Registrierung im MaStR notwendig.
  • Platzbedarf: Auch ein kleines Balkonkraftwerk benötigt einen geeigneten, sonnigen und sicheren Platz.

Sonderfall: Was, wenn die Haupt-PV-Anlage sehr alt ist und noch keinen Zweirichtungszähler hat?

Dies ist ein extrem seltener Fall, da fast alle PV-Anlagen, die auch Strom ins Netz einspeisen, einen entsprechenden Zähler haben (früher Saldo-Zähler, heute Zweirichtungszähler). Sollte Ihre Hauptanlage z.B. eine reine Volleinspeiseanlage ohne Eigenverbrauch sein und Sie möchten nun mit einem Balkonkraftwerk Eigenverbrauch realisieren, wäre eine grundlegende Überprüfung und ggf. Anpassung des Zählerkonzepts durch einen Elektrofachbetrieb und in Absprache mit dem Netzbetreiber unumgänglich.

Fazit: Eine sinnvolle Ergänzung unter klaren Bedingungen

Ja, ein Balkonkraftwerk kann im Mai 2025 eine sinnvolle und legale Ergänzung zu einer bestehenden PV-Dachanlage sein, um den Eigenverbrauch von Solarstrom weiter zu optimieren. Die entscheidenden Voraussetzungen sind die korrekte elektrische Installation hinter dem Hauptzähler und die separate, vereinfachte Anmeldung des Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister. Der Fokus liegt dabei klar auf der Steigerung des Eigenverbrauchs – eine zusätzliche Einspeisevergütung für das Balkonkraftwerk ist in der Regel nicht vorgesehen und auch nicht erstrebenswert.

Wenn Sie unsicher bezüglich der technischen Umsetzung sind, ziehen Sie immer einen qualifizierten Elektrofachbetrieb zu Rate, um sicherzustellen, dass Ihre gesamte Solarenergieerzeugung sicher und vorschriftsmäßig funktioniert.

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