Balkonkraftwerk & Einspeisevergütung: Lohnt sich das wirklich?

Balkonkraftwerke, auch Steckersolargeräte oder Mini-PV-Anlagen genannt, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sie ermöglichen es auch Mietern und Wohnungseigentümern, eigenen Solarstrom zu produzieren und die Stromrechnung zu senken. Doch was passiert mit dem Strom, der nicht direkt verbraucht wird? Gibt es eine Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke? Und hat sich hieran durch das Solarpaket I im Jahr 2024 etwas Wesentliches geändert? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen für Mai 2025.

Autor Thorsten Wimmer
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Thorsten Wimmer
Aktualisiert:

Was ist ein Balkonkraftwerk? Das Wichtigste in Kürze

Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Photovoltaikanlage, die typischerweise aus ein oder zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter besteht. Seit dem Solarpaket I darf der Wechselrichter bis zu 800 Watt ins Hausnetz einspeisen, und die Modulleistung darf bis zu 2.000 Wattpeak (Wp) betragen. Der erzeugte Strom wird direkt über eine Steckdose in den eigenen Stromkreis eingespeist und von den gerade laufenden Elektrogeräten verbraucht. Ziel ist es, den Bezug von teurem Netzstrom zu reduzieren (Eigenverbrauch).

Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke: Ja, aber…

Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich haben auch Betreiber von Balkonkraftwerken nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen Anspruch auf die Einspeisevergütung für den Strom, den ihre Anlage ins öffentliche Netz einspeist. Doch in der Praxis gibt es wichtige Aspekte und Vereinfachungen, besonders durch das Solarpaket I, die diesen Anspruch oft in den Hintergrund treten lassen.


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Die Regelungen des Solarpakets I und ihre Auswirkungen (Stand Mai 2025)

Das 2024 in Kraft getretene Solarpaket I hat den Betrieb von Balkonkraftwerken erheblich vereinfacht:

  • Vereinfachte Anmeldung: Die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) wurde auf wenige, einfache Angaben reduziert. Auch die Anmeldung beim Netzbetreiber ist stark vereinfacht und oft nur noch eine formale Mitteilung.
  • Duldung rückwärtslaufender Zähler (temporär): Ein wichtiger Punkt! Herkömmliche Ferraris-Zähler (mit Drehscheibe) dürfen vorübergehend rückwärtslaufen, wenn Ihr Balkonkraftwerk mehr Strom erzeugt, als Sie verbrauchen. Dies gilt solange, bis der Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) den Zähler im Rahmen des allgemeinen Smart-Meter-Rollouts durch einen modernen, intelligenten Zähler ersetzt. Diese "rückwärtslaufende Verrechnung" ist oft wirtschaftlicher als eine geringe Einspeisevergütung.
  • Kein Zwang zum Zählerwechsel für die Einspeisung: Sie müssen nicht mehr proaktiv einen teuren Zählerwechsel beantragen, nur um einspeisen zu dürfen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke 2025 theoretisch?

Wenn Strom von einem Balkonkraftwerk ins Netz eingespeist und vergütet werden soll, fällt die Anlage unter die Regelungen für kleine PV-Anlagen. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, beträgt die Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Überschussstrom bei Anlagen bis 10 kWp 7,94 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Ab August 2025 ist eine leichte Absenkung (Degression) um 1% vorgesehen.

Beispiel: Speist Ihr 800W-Balkonkraftwerk im Jahr 50 kWh Überschuss ein, beliefe sich die theoretische Vergütung auf ca. 50 kWh * 0,0794 €/kWh = 3,97 € pro Jahr.

Warum sich der Aufwand für die Einspeisevergütung meist nicht lohnt

  • Sehr geringe Überschussmengen: Ein Balkonkraftwerk ist darauf ausgelegt, den Grundbedarf im Haushalt zu decken. Der tatsächliche Überschuss, der ins Netz fließt, ist oft minimal, da die Leistung von 800 Watt schnell durch laufende Geräte (Kühlschrank, Standby-Geräte, Router etc.) verbraucht wird. Der finanzielle Ertrag aus der Einspeisevergütung wäre daher meist nur wenige Euro im Jahr.
  • Wirtschaftlicher Vorteil durch Eigenverbrauch: Jede selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Solarstrom spart Ihnen den Zukauf von teurem Netzstrom (im Mai 2025 oft 30-40 ct/kWh oder mehr). Dieser Vorteil ist um ein Vielfaches höher als die Einspeisevergütung.
  • Vorteil durch (temporär) rückwärtslaufenden Zähler: Solange Ihr alter Ferraris-Zähler rückwärtslaufen darf, wird der eingespeiste Strom effektiv 1:1 mit Ihrem Bezug verrechnet. Das ist die beste "Vergütung", die Sie erhalten können, und übertrifft die EEG-Vergütung bei Weitem.
  • Potenzieller Aufwand bei formeller Vergütung: Nach dem Austausch Ihres alten Zählers gegen einen modernen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem wird die Einspeisung separat erfasst. Um dann die Einspeisevergütung zu erhalten, könnten je nach Netzbetreiber zusätzliche administrative Schritte oder gar ein separater Vertrag notwendig werden, was den geringen Ertrag nicht rechtfertigt.

Was, wenn ich die Einspeisevergütung für mein Balkonkraftwerk trotzdem möchte?

Wenn der rückwärtslaufende Zähler nicht mehr vorhanden ist (sondern ein Zweirichtungszähler oder Smart Meter) und Sie dennoch die geringe Einspeisung vergütet haben möchten, sind folgende Punkte relevant:

  1. Korrekte Registrierung im MaStR: Auch wenn vereinfacht, ist sie Pflicht.
  2. Meldung an den Netzbetreiber: Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, dass Sie eine Einspeisung und deren Vergütung wünschen.
  3. Notwendigkeit eines Zweirichtungszählers: Dieser wird die eingespeiste Menge exakt erfassen. Der Einbau erfolgt im Zuge des allgemeinen Smart-Meter-Rollouts durch den Messstellenbetreiber oder auf Anforderung (ggf. mit Kosten verbunden, wenn außerhalb des regulären Turnus).
  4. Klärung der Abrechnungsmodalitäten: Ihr Netzbetreiber wird Ihnen mitteilen, wie die geringen Beträge abgerechnet werden (oft nur jährliche Gutschrift oder Verrechnung).

Die meisten Experten und Verbraucherzentralen raten jedoch bei Balkonkraftwerken dazu, auf die formelle Einspeisevergütung zu verzichten, da der Aufwand den Nutzen meist übersteigt.

Die einfachste und oft beste Lösung: Fokus auf Eigenverbrauch

Für Betreiber von Balkonkraftwerken ist es in der Regel am sinnvollsten und wirtschaftlichsten:

  • Den erzeugten Solarstrom maximal selbst zu verbrauchen.
  • Die vereinfachte Anmeldung im MaStR und beim Netzbetreiber durchzuführen.
  • Sich über den (temporären) Vorteil eines rückwärtslaufenden Zählers zu freuen, solange dieser vorhanden ist.
  • Nach dem Zählerwechsel zu einem modernen Zähler die geringe, unvergütete Einspeisung als Beitrag zur Energiewende zu betrachten, ohne weiteren administrativen Aufwand.

Zukunftsaussichten

Mit dem fortschreitenden Rollout von Smart Metern wird die exakte Erfassung von Einspeisung und Bezug zur Norm. Langfristig könnten sich für Kleinstmengen dynamische Tarife oder Modelle für Energiegemeinschaften entwickeln. Aktuell ist der Fokus aber klar auf dem direkten Eigenverbrauch.

Fazit: Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke – Theoretisch ja, praktisch oft irrelevant

Obwohl für Balkonkraftwerke theoretisch ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach EEG besteht, ist dieser in der Praxis für die meisten Betreiber finanziell kaum spürbar. Der Hauptvorteil eines Balkonkraftwerks liegt eindeutig in der direkten Senkung der eigenen Stromrechnung durch Eigenverbrauch. Die durch das Solarpaket I geschaffenen Vereinfachungen, insbesondere die temporäre Duldung rückwärtslaufender Zähler, machen den Betrieb unkompliziert und attraktiv, auch ohne eine formelle Einspeisevergütung zu beanspruchen.

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